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Apps auf Rezept

 

Wie können digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) in die Versorgung integriert werden und was ist bei der Verordnung zu beachten? Wichtige Informationen für die Ärzte- und Apothekerschaft finden Sie in diesem Artikel.

Apps auf Rezept: was Sie über die Verordnung, Abrechnung und Vergütung von DiGA wissen sollten

Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes wurden „Apps auf Rezept“ in die Gesundheitsversorgung eingeführt. Seit Oktober 2020 stehen die ersten verordnungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) zur Verfügung. Dabei handelt es sich um Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, die Versicherte als App oder webbasierte Anwendung am PC verwenden können. Ihr Ziel ist es, bei der Erkennung, Überwachung und/oder Behandlung von Krankheiten zu unterstützen, wie beispielsweise bei Diabetes mellitus, Reizdarm, Multipler Sklerose oder der Raucherentwöhnung.

Bislang werden DiGA im Vergleich zu anderen Leistungen in der Gesundheitsversorgung jedoch selten genutzt. Eine Umfrage des DeutschenArztPortals (n = 305) ergab, dass lediglich 13 % der Befragten häufiger DiGA einsetzen. Rund ein Viertel gab an, dass es diese häufiger verordnen würde, wenn es einen klaren Nutzennachweis gäbe (s. Abb.).1

Was würde Sie dazu bewegen, DiGA häufiger zu verordnen?

Dabei müssen zulasten der GKV verordnungsfähige Anwendungen ein Prüfverfahren durchlaufen, das ihre Sicherheit, Funktionstauglichkeit sowie einen positiven Versorgungseffekt nachweist, um in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen zu werden. Das DeutscheArztPortal bietet unter der Wissensrubrik Digitale Gesundheitsanwendungen umfassende Informationen zur Verordnung, Abrechnung und Vergütung sowie zur Integration in die medizinische Versorgung. Ergänzend bietet die entsprechende Praxishilfe eine übersichtliche Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte rund um DiGA.

Da Patientinnen und Patienten auch selbst einen Antrag auf eine DiGA bei ihrer Krankenkasse stellen können, kann ein Hinweis auf eine zur Erkrankung passende DiGA durch Apothekenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter eine sinnvolle Ergänzung des Beratungsgesprächs sein.

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