Eine vom DeutschenArztPortal Anfang dieses Jahres durchgeführte Umfrage1 hat ergeben, dass sich über ein Drittel der befragten Ärztinnen und Ärzte nicht über die Arzneimittelvereinbarungen ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) informieren. Dabei haben diese Vereinbarungen direkte Auswirkungen auf die Verordnungspraxis und bestimmen unter anderem das verfügbare Ausgabenvolumen für Arzneimittel. Bis Anfang Februar haben bereits 8 der 17 KVen ihre Vorgaben für das Jahr 2025 bekanntgegeben. Hierzu zählen Baden-Württemberg, Nordrhein, Westfalen-Lippe, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen, wobei die Vorgaben der letzten fünf Regionen sich noch im Unterschriftsverfahren befinden. Diese Regelungen wurden im Rahmen der Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und KVen entwickelt und enthalten Maßnahmen zur Steuerung der Arzneimittelausgaben.
Neue Biosimilar-Quoten für Ustekinumab
Beispielsweise haben mehrere KVen für das Jahr 2025 neue Biosimilar-Quoten für den Wirkstoff Ustekinumab eingeführt. So hat die KV Nordrhein Ustekinumab-Biosimilars in die bestehenden Biosimilar-Quoten für TNF-alpha-Inhibitoren integriert, sodass bestimmte Fachbereiche wie etwa die Dermatologie weiterhin eine Quote erfüllen müssen.2 Auch die KV Westfalen-Lippe hat eine Mindestquote von 50 % für Ustekinumab sowie für weitere Biologika eingeführt.3 Die KV Thüringen hat Ustekinumab- und Tocilizumab-Biosimilars in ihre Verordnungsziele aufgenommen.4