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Erste Einblicke in den neuen Rahmenvertrag

 

Lange wurde ein neuer Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung erwartet – zum 1. Juli ist es so weit. Eine Vorabfassung zeigt, dass voraussichtlich der komplette Vertrag umstrukturiert wird. Wichtige Neuerungen betreffen die Importquote, Nichtverfügbarkeit und die Auswahl preisgünstiger Arzneimittel.

Relevante Änderungen im Überblick

1. Nachweis der Nichtverfügbarkeit

Ein Produkt wird als nicht verfügbar definiert, „wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann.“ Die Apotheke kann dies durch zwei Anfragen an ihre Großhändler in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der Rezeptvorlage belegen. Sollte eine Apotheke nur einen Großhandel zur Belieferung ihrer Kunden nutzen, so reichen zwei Anfragen in angemessenem zeitlichem Abstand zur Rezeptvorlage.

2. Mehrfachverordnungen

Bei Mehrfachverordnungen soll jede Verordnungszeile getrennt betrachtet werden.

3. Auswahl preisgünstiger Arzneimittel

Sind keine Rabattverträge zu beachten, darf die Apotheke aktuell noch zwischen dem namentlich verordneten Arzneimittel und den drei preisgünstigsten aut-idem-fähigen Arzneimitteln wählen. Dies soll sich mit dem neuen Rahmenvertrag ändern: Demnach sollen nur noch die vier preisgünstigsten Arzneimittel zur Auswahl stehen und nicht mehr das namentlich verordnete. Das abzugebende Präparat darf nach wie vor nicht teurer als das verordnete sein.

Die Apotheke hat aber nach wie vor die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken geltend zu machen.

4. Preisgünstige Importe

Die Definition von preisgünstigen Importen wird voraussichtlich an den aktuellen Kabinettsentwurf des GSAV mit einem gestaffelten Mindestpreisabstand angepasst: Preisgünstig wären demnach

  • bei einem Abgabepreis bis 100 Euro Importe mit einem Preisabstand von mindestens 15 Prozent zum Referenzarzneimittel
  • bei einem Abgabepreis zwischen 100 und 300 Euro Importe mit einem Preisabstand von mindestens 15 Euro
  • bei einem Abgabepreis über 300 Euro Importe mit einem Preisabstand von mindestens 5 Prozent.

5. Importquote

Die Importquote soll durch ein Einsparziel ersetzt werden, das sich nur noch auf den „importrelevanten Markt“ bezieht, d. h. auf die Fertigarzneimittel, für die keine Rabattverträge bestehen. Die Apotheke muss eine Einsparung von mindestens zwei Prozent des theoretischen Umsatzes erzielen, wobei der theoretische Umsatz der Umsatz ist, der sich ergeben würde, wenn innerhalb des importrelevanten Markts immer das Original abgegeben würde. Das Einsparziel muss nicht mehr quartalsweise, sondern halbjährlich erreicht werden. Ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags sollen die Einsparungen von den Vertragspartnern überprüft werden.

Wichtig: Weitere Änderungen am Vertragstext sind nicht ausgeschlossen. Es bleibt zu hoffen, dass die finale und von den Vertragspartnern unterzeichnete Version des neuen Rahmenvertrages in Kürze veröffentlicht wird, damit Apotheken sich ausreichend vorbereiten können.