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Methylphenidat kommt auf die Substitutions­aus­schluss­liste

 

Mit dem ab Mitte Juli geltenden G-BA-Beschluss unterliegen Methylphenidat-Hartkapseln mit veränderter Wirkstofffreisetzung und unterschiedlich freisetzenden Wirkstoffanteilen einem generellen Austauschverbot.

Methylphenidat ab Mitte Juli auf der Substitutions­aus­schluss­liste

Die Substitutions­ausschluss­liste (Anlage VII, Teil B der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA) definiert Wirkstoffe und zugehörige Darreichungsformen, die in der Apotheke auch ohne gesetztes Aut-idem-Kreuz nicht gegen wirkstoffgleiche Präparate ausgetauscht werden dürfen. Betroffen sind vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffs zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt.

Ab dem 15. Juli wird auch der Wirkstoff Methylphenidat in diese Liste aufgenommen. Damit unterliegen Methylphenidat-Hartkapseln mit veränderter Wirkstofffreisetzung und unterschiedlichen Anteilen an sofort und verzögert freisetzendem Wirkstoff einem Austauschverbot. Grundsätzlich ist dies bereits durch die Rahmenvertragsvorgaben für einen Austausch von Betäubungsmitteln vorgegeben, wird aber mit dem G-BA-Beschluss nochmals untermauert.

Die aktuelle Substitutionsausschlussliste sowie Arbeitshilfen zur richtigen Umsetzung in der Apotheke sind in der DAP-Rubrik „Substitutionsausschlussliste“ zu finden.

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