Rabattverträge: Die richtige Bevorratung ist nun das A und O
Alle gesetzlichen Krankenkassen verzichten in der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie auf die Umsetzung der Rabattverträge, wenn Rabattarzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig sind. Die Apotheke darf in diesem Fall ein vorrätiges aut-idem-konformes Arzneimittel abgeben. Eine richtige Bevorratung ist jetzt angesagt.

GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband haben Ende März eine bundesweit gültige Vereinbarung getroffen, die für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt:
Die Apotheke darf ein vorrätiges aut-idem konformes Arzneimittel vorrangig abgeben, auch wenn es nicht rabattiert ist oder nicht zu den vier preisgünstigsten Arzneimitteln bzw. preisgünstigen Importarzneimitteln gehört.
Das Rezept muss die Sonder-PZN für Akutversorgung und den Vermerk „Corona“ oder „Covid“ tragen und abgezeichnet werden. Dadurch wird vermieden, dass Patienten aufgrund einer Bestellung zweimal in die Apotheke kommen müssen.
Gerade jetzt ist eine richtige Bevorratung wichtig
Haben Sie auch gerade einen Rabattvertrag mit einer Krankenkasse abgeschlossen und befürchten nun durch die Neuregelung einen Einbruch Ihrer Absatzzahlen?
Haben Sie daher Interesse an zielgerichteten Strategien, mit denen die Abgabe in der Apotheke unter Berücksichtigung aller regulatorischer Vorgaben weiterhin gesichert werden kann? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an info@extradap-networks.de.