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Rabattverträge: Die richtige Bevorratung ist nun das A und O

 

Alle gesetzlichen Krankenkassen verzichten in der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie auf die Umsetzung der Rabattverträge, wenn Rabattarzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig sind. Die Apotheke darf in diesem Fall ein vorrätiges aut-idem-konformes Arzneimittel abgeben. Eine richtige Bevorratung ist jetzt angesagt.

GKV-Spitzen­verband und Deutscher Apotheker­verband haben Ende März eine bundes­weit gültige Verein­barung getroffen, die für alle gesetzlichen Kranken­kassen gilt:
Die Apotheke darf ein vorrätiges aut-idem konformes Arznei­mittel vorrangig abgeben, auch wenn es nicht rabattiert ist oder nicht zu den vier preis­günstigsten Arznei­mitteln bzw. preis­günstigen Import­arznei­mitteln gehört.
Das Rezept muss die Sonder-PZN für Akut­versorgung und den Vermerk „Corona“ oder „Covid“ tragen und abge­zeichnet werden. Dadurch wird vermieden, dass Patienten aufgrund einer Bestellung zweimal in die Apotheke kommen müssen.

Gerade jetzt ist eine richtige Bevorratung wichtig

Haben Sie auch gerade einen Rabattvertrag mit einer Krankenkasse abgeschlossen und befürchten nun durch die Neuregelung einen Einbruch Ihrer Absatzzahlen?

Haben Sie daher Interesse an zielgerichteten Strategien, mit denen die Abgabe in der Apotheke unter Berücksichtigung aller regulatorischer Vorgaben weiterhin gesichert werden kann? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an info@dap-networks.de.